Grundlagen

Bevor Sie sich zum ESG & SDG Assessment anmelden, empfehlen wir Ihnen sich mit den 3 folgenden Basisinformationen vertraut zu machen und für ein effizientes Assessment die Quick-Anleitung durchzulesen. Es können nur registrierte Nutzer dieses Assessment nutzen. Hier geht es zur Anmeldung: Registrieren


CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz

Zielrichtung

Ziel der Berichtspflicht ist es, ein verantwortungsbewussteres und nachhaltigeres Handeln von kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungen zu fördern. Als Hebel gilt die verstärkte Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber Kapitalmarkt, Politik, Kunden und Endverbraucher. In manchen Mitgliedsländern der Europäischen Union, beispielsweise in Frankreich, bestehen bereits Veröffentlichungspflichten für Nachhaltigkeitsinformationen. 

Die EU-Richtlinie regelt dies nun europaweit (Amtsblatt der EU, 15.11.2014). Betroffene Organisationen müssen Angaben zu Umwelt- und Sozialbelangen im Lagebericht oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Die Form des Berichts orientiert sich an den bereits anerkannten internationalen Standards für nicht-finanzielle Leistungsindikatoren. 

Die Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt und wird erstmals wirksam für das Geschäftsjahr 2017. Das mit der Umsetzung beauftragte Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte am 11. März den Referentenentwurf zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Unternehmen und Organisationen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, konnten bis zum 15. April eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf an das BMJV einreichen. Die Ergebnisse der Konsultationsphase wurden bereits veröffentlicht. Am 21. September hat die Bundesregierung den Regierungsentwurfvorgelegt. Am 09. März 2017 wurde der Regierungsentwurf vom Bundestag mit kleineren Änderungen angenommen. Am 11. April 2017 wurde das Gesetz verkündet und am 19. April trat es in Kraft. Die endgültige nationale Fassung ist über den Bundesanzeiger einsehbar.

Betroffene Unternehmen

Die Umsetzung der CSR-Richtlinie macht eine neue Größenklasse im HGB notwendig, nämlich die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Betroffen sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen. Eine Kapitalgesellschaft (AG, SE, KG oder GmbH & Co KG) ist dann kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (etwa eine Börse) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Beachten Sie dabei, dass Aktien im Freiverkehr keinen geregelten Markt darstellen. 

Die erste Größenschwelle liegt bei 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt. Die zweite Schwelle bei einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro

Eine Berichterstattung auf Konzernebene entbindet die Töchter von der eigenen Berichtspflicht. Das gilt auch, wenn das Mutterunternehmen nicht in einem Mitgliedsstaat der EU sitzt – unter der Vorraussetzung, es legt einen die Anforderungen der europäischen CSR-Richtlinie erfüllenden nichtfinanziellen Bericht vor. Das Tochterunternehmen muss auf den Konzernbericht verweisen.

Umsetzung

Der Gesetzestext des BMJV setzt die Richtlinie grundsätzlich eins zu eins um und bestätigt damit, was schon die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung von 2013 und ein Beschluss des Bundeskabinetts von 2014 erahnen ließen.

Inhaltliche Vorgaben werden in der EU-Richtlinie nicht gemacht. Auch der Regierungsentwurf der deutschen Umsetzung geht nicht darüber hinaus und gibt lediglich fünf Aspekte vor, zu denen berichtet werden muss. Innerhalb der Aspekte schlägt der Regierungsentwurf nur Beispiele vor. Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich beispielsweise auf:

  1. Umweltbelange: Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien, Schutz der biologischen Vielfalt
  2. Arbeitnehmerbelange: Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der ILO, Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
  3. Sozialbelange: Angaben zum Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen
  4. Menschenrechte: Angaben zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen
  5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung: bestehende Instrumente zur Bekämpfung

Aber nicht alles muss berichtet werden: Details, die ein Unternehmen zum Beispiel aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen kann oder die nicht anwendbar sind, müssen nicht veröffentlicht werden. Eine Erklärung der Umstände ist aber notwendig (“Comply or Explain”).

Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Veröffentlichung der Informationen nicht nach, so können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Sie können bis zu 10 Mio. Euro betragen und bemessen sich nach Umsatz und Gewinn.

Themen

Die Berichtspflicht verlangt eine Erklärung, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens, Bank oder Versicherung sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschließlich:

  1. kurze Beschreibung des Geschäftsmodells
  2. Beschreibung der von der Organisation in Bezug auf die o.g. Belange verfolgten Konzepte inkl. der angewandten Due-Diligence-Prozesse
  3. Ergebnisse dieser Konzepte
  4. wesentliche Risiken, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsbelange wie beispielsweise Umwelt, Mitarbeiter und Menschenrechte haben und die für die Geschäftstätigkeit der Organisation (sowie falls relevant und verhältnismäßig für seine Geschäftsbeziehungen, Erzeugnissen und Dienstleistungen) bedeutend sind
  5. Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen
  6. wichtigste nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt die Organisation in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine klare Strategie, bedarf es einer Erläuterung, warum dies so ist.

Darüber hinaus sollen Aktiengesellschaften das Diversitätskonzept im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats offenlegen.

Bezugsrahmen

Die EU-Richtlinie verweist zur Orientierung auf bestehende Rahmenwerke, darunter der UN Global Compact, die ISO 26.000 (diese Norm hat jedoch keinen bindenden Charakter) und das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS). Für die Berichtserstellung besonders hilfreich – da sie alle verlangten Aspekte abdecken – sind:

  • die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI)
  • der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Berichte, die diesen beiden Rahmenwerken entsprechen, werden aller Voraussicht nach auch den Vorgaben der EU genügen. Der DNK hat dafür nachgearbeitet und sein Rahmenwerk aktualisiert.

Es muss dargelegt werden, ob ein Rahmenwerk verwendet wurde und wenn dem so ist, welches. Andernfalls ist zu begründen, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

Die EU-Kommission hat unverbindliche Leitlinien zu Methoden der Berichtspflicht erarbeitet, die Beispiele, Definitionen sowie Vorschläge zur Erfüllung bieten, sowie einen Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung.

Eine weitere Orientierung bietet das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Ranking der Nachhaltigkeitsberichte durch das Institut für Ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und der Unternehmervereinigung future e.V.. Es bewertet die Qualität von Nachhaltigkeitsinformationen anhand eines transparenten Kriterienkatalogs, der in Zusammenarbeit mit Unternehmen entwickelt wurde.

www.ranking-nachhaltigkeitsberichte.de

Formate

Organisationen können zur Erfüllung der Berichtspflicht wählen, ob sie ihre Informationen 

  • als Erweiterung des Lageberichts im Geschäftsbericht (nichtfinanzielle Erklärung) veröffentlichen oder
  • in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht (nichtfinanzieller Bericht), der spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheint. In diesem Fall ist nach dem Lagebericht mittels eines Verweises darüber zu informieren, wo der separate Nachhaltigkeitsbericht auf der Internetseite zu finden sein wird.

Der separate Nachhaltigkeitsbericht kann auch Teil des Geschäftsberichts außerhalb des Lageberichts sein. Publikationssprachen

Prüfung

Ein Abschlussprüfer hat mindestens formell zu prüfen, ob die nicht-finanziellen Informationen faktisch vorgelegt wurden (§ 317 Abs. 2 HGB). Eine inhaltliche Prüfung der Berichte ist nicht vorgeschrieben. Ist eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen worden, ist das Prüfungsurteil zusammen mit der nichtfinanziellen Erklärung zu veröffentlichen.

Eine weitergehende externe Prüfung kommt jedoch durch die Hintertür: Die Neufassung des Aktiengesetzes (AktG), Paragraph 171, Abs. 1, schreibt vor, dass der Aufsichtsrat den gesonderten nichtfinanziellen Bericht prüfen muss. Der Aufsichtsrat wird sich mittels einer freiwilligen externen Prüfung exkulpieren, um Haftungsrisiken zu vermeiden (zulässig nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Da die Prüfung sozusagen freiwillig ist, muss sie über eine “Limited Assurance” nicht hinausgehen. Zur weiteren Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken kann aber auch eine Prüfung mit “Reasonable Assurance” durchgeführt werden. 

ESG & SDG Assessments

Grundlagen & Nutzen

Das ESG & SDG Assessment ist ein umfassendes, allgemeines Instrument zur Selbstbewertung der Nachhaltigkeit. Es kann von Organisationen jeder Größe, in jedem Sektor und in jedem Land verwendet werden. Besonders hilfreich ist es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für große Organisationen mit wenig oder gar keinem Personal für Nachhaltigkeit.

Dieses Instrument drückt die Nachhaltigkeitsleistung einer Organisation auf drei Arten aus:

Als Prozentzahl für:

  • den Fortschritt in Bezug auf wissenschaftlich fundierte Ziele für zentrale Nachhaltigkeitsthemen, die an den Wirkungspunkten der Organisation auftreten.
  • den Beitrag zu den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs). Die Ergebnisse zu den Kernthemen der Nachhaltigkeit werden als Ersatz für die Ergebnisse zu den angepassten, primären SDGs verwendet.
  • die Auswirkungen auf die drei nicht-finanziellen Kapitalien (Natur-, Human- und Sozialkapital). Die Werte zu den Kernthemen der Nachhaltigkeit werden als Ersatz für die Werte zu den ausgerichteten nicht-finanziellen Kapitalien verwendet.

Organisationen können ihre Nachhaltigkeitswerte in der für ihre Zwecke am besten geeigneten Terminologie ausdrücken und dies ist der Grund warum wir das ESG & DSG Assessment als “3-in-1 Sustainability Assessment” bezeichnen.

Gerne stellen wir Ihnen auch die ursprüngliche Form als Excel Tool zur Verfügung.
Da die Verwendung des Excel-Tools in Google Sheets nicht verwendet werden kann, da dabei alle Kontrollkästchen die Formatierung und viele Berechnungen nicht funktionieren habe wir uns seitens der LPM Academy entschieden, diese Online SQL-Datenbankanwendung zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Um die eingegebenen Daten zu speichern, wenn Sie die Seite verlassen und später wiederkommen wollen, stellen Sie die Datenschutzeinstellungen Ihres Browsers so ein, dass er “Cookies und andere Website-Daten” nicht löscht, wenn Sie Ihren Browser schließen.

Einführung Video (5:00 Min.)

Durchführungsbeispiel Video (bald verfügbar)
Zusammenfassungen Video (bald verfügbar)

Rückmeldung: Unser Tool wird kontinuierlich verbessert. Ihre Ideen und Vorschläge sind willkommen. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Kommentare. Wenn Sie daran interessiert sind, an einem Projekt der LPM Academy teilzunehmen, das Feedback und Vorschläge zum Tool sammelt, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls über das Kontaktformular mit. Wir würden uns sehr über Ihre Teilnahme freuen.

Folien über das ESG/SDG Nachhaltigkeits-Assessment und die Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeit werden in Kürze zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um sechs Kernfoliensätze, die unseren Abonnenten bald zur Verfügung stehen werden. Damit erhalten Sie einen Überblick über: den Stand der Nachhaltigkeitsberichterstattung, den Nachhaltigkeitsrahmen einschließlich zusätzlicher Übersichtsfolien für das Basis Nachhaltigkeits-Assessment (ESGSDGNA), das Erweiterte Nachhaltigkeit- Assessment (ENA) und das Netto-Null Assessment (NNA) und einen Nachhaltigkeits Ranking-Rahmen für Ihr Geschäftsmodell. Unser Angebot wird voraussichtlich vierteljährlich aktualisiert. Zudem beziehen wir bald Stellung, inwieweit unsere Assessments auch die Rahmenbedingungen der EU Taxonomie abdecken.

Grundlagen & Standards

Konzept

Das Konzeptbild zeigt, wie der Nachhaltigkeitsrahmen zur Planung, Bewertung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, die sich die Unternehmen und Organisationen selbst gesetzt haben (z. B. GRI, R3.0, SDGs, SASB, TCFD, B Corp BIA, ISO 26000) verwendet wird. Einige Rahmenwerke werden von Dritten verwendet, um Unternehmen nach ihrer Nachhaltigkeitsleistung zu bewerten und einzustufen (z. B. Global 100, DJSI, 100 Best Corporate Citizens, CDP). Unser BNAT ermöglicht es Unternehmen, beides zu tun. Es bewertet die Leistung von Unternehmen in Bezug auf die notwendigen, wissenschaftlich fundierten Nachhaltigkeitsziele, die sie nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen müssen, um eine gute Lebensqualität für die menschliche Zivilisation auf unserem endlichen Planeten zu erhalten.

Vorgehensmodell

Das Vorgehensmodell zeigt, wie Sie Schritt für Schritt Ihr Unternehmen durch bewusste nachhaltige Entscheidungen widerstandsfähiger im Markt etablieren können. Und dies zum Wohle der Gesellschaft und einer Zukunft für unseren Planeten.
Das Vorgehensmodell zeigt, wie Sie Schritt für Schritt Ihr Unternehmen durch bewusste nachhaltige Entscheidungen widerstandsfähiger im Markt etablieren können. Und dies zum Wohle der Gesellschaft und einer Zukunft für unseren Planeten.

Warum sollte man eine Bewertung durchführen?
Die Ergebnisse der umfassenden Nachhaltigkeitsbewertung können für den Informationsbedarf verschiedener Interessengruppen genutzt werden.

Nutzen für die Geschäftsleitung: Durch die Integration von Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Leistungsdaten in interne Management-Informationssysteme und Governance-Praktiken können Führungskräfte und Vorstände sicherstellen, dass sie Chancen wahrnehmen und Risiken in Bezug auf vorrangige nachhaltigkeitsbezogene Themen vermeiden. Zumindest können sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und sicherstellen, dass die Organisation die volle Ökoeffizienz und den Reputationswert ihrer Nachhaltigkeitsbemühungen ausschöpft.
Nutzen für die Mitarbeiter: Mitarbeiter sind engagierter und produktiver, wenn sie erfahren, dass ihr Unternehmen sich für Themen einsetzt, die ihnen am Herzen liegen. Die Einbeziehung von Mitarbeitern aus verschiedenen Abteilungen in die Durchführung einer Bewertung kann eine gemeinschaftliche, teambildende Übung sein, die den Stolz und die Loyalität der Mitarbeiter stärkt.
Nutzen für die Kunden/Käufer: Öffentliche und private Einrichtungen setzen zunehmend auf eine nachhaltige Beschaffung, um die nachhaltigsten Waren und Dienstleistungen von den nachhaltigsten Lieferanten zu erwerben – also von denjenigen, die am wenigsten schaden und am meisten Gutes tun. Lieferanten, die ihre Nachhaltigkeitswerte offenlegen, erhalten mehr Punkte bei den gewichteten Kriterien des Käufers für nachhaltige Lieferanten.
Nutzen bei Investoren/Kreditgeber/Versicherer: Wenn eine Organisation ihre soziale und ökologische Leistung offenlegt und sich auf soziale und ökologische Krisen wie Pandemien und Klimawandel vorbereitet, können Kapitalgeber und Versicherer besser beurteilen, ob die Organisation für eine Vorzugsbehandlung als risikoarmes Investitionsobjekt, Kreditnehmer oder Versicherungsnehmer in Frage kommt.
Nutzen für Regierungen: In einigen Ländern (z. B. in der Europäischen Union) verlangen die Regierungen jetzt von den Unternehmen, dass sie über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten.
Nutzen für Stiftungen: Stiftungen unterstützen Organisationen, die sich proaktiv für ökologische und gesellschaftliche Belange einsetzen, die mit dem Stiftungsauftrag übereinstimmen. Eine Selbstbewertung liefert Stiftungen bessere Informationen über die Auswirkungen der Organisation auf die Umwelt, die Mitarbeiter und das Gemeinwesen, die sie möglicherweise verstärken möchten.
Nutzen für Bewerter/Gutachter: Zunehmend wird die Nachhaltigkeitsleistung einer Organisation bei der Bewertung von Organisationen in allen Sektoren berücksichtigt. Die Ergebnisse einer umfassenden Nachhaltigkeitsbewertung helfen, Ermüdungserscheinungen bei Umfragen zu vermeiden.
Mit weiteren Tools können wir helfen, die Bedürfnisse der unterschiedlichen Interessengruppen noch besser zu erfüllen. Sie bewerten die Fortschritte bei der Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt und würdigen die positiven Auswirkungen der Organisation.

Das grüne Band der Nachhaltigkeit
ESG &SDG Nachhaltigkeitszertifikat der LPM Academy

Sprechen Sie uns auch an wenn Sie einen Vergleich von Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsbewertung
suchen.

Unser Basistool wurde von Bob Willard / Sustainability Advantage entwickelt und unter Creative Commons-Attribution ShareAlike 4.0. zur Verfügung gestellt. Die LPM Academy hat das ursprüngliche Excel Tool in eine Datenbankanwendung überführt, angepasst auf den europäischen Markt und als Onlineanwendung verfügbar gemacht.

Bob Willard

Bob Willard ist ein führender Experte für die Quantifizierung des Geschäftswerts von Nachhaltigkeitsstrategien. Er hat über 1.300 Vorträge gehalten, sechs Bücher verfasst und stellt umfangreiche kostenlose Open-Source-Ressourcen für Nachhaltigkeitsverantwortliche zur Verfügung. Derzeit ist er Mitglied des Vorstands der Future-Fit Foundation und des B Corp Standards Advisory Council. Er wurde 2011 als einer der ersten fünf in die Hall of Fame der International Society of Sustainability Professionals (ISSP) aufgenommen und erhielt 2015 und 2017 die Clean50-Auszeichnung. Er ist ein preisgekrönter zertifizierter B-Corp, ein ISSP Certified Sustainability Professional, ein Future-Fit Business Benchmark Certified Professional und accreditierter Partner und hat einen Doktortitel in Nachhaltigkeit von der Universität Toronto.

Weitere Informationen über Bob und seine Ressourcen für Nachhaltigkeitsbeauftragte finden Sie unter www.sustainabilityadvantage.com.

Die Nutzung des Tools erfolgt auf eigene Gefahr. Die LPM Academy übernimmt keine Haftung für Geschäfts-, Kredit- oder Investitionsentscheidungen, die der Nutzer ganz oder teilweise auf die Verwendung dieses Tools oder dessen Ergebnisse stützt.

CSR Risik-Managements

Hier können Sie zu kritischen Materialien & Lieferketten eine Risikobetrachtung durchführen und sich über laufende Änderungen informieren lassen.

CSR – Wie geht es weiter in der EU

Einordnung

Die EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) erfährt mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) ein grundlegendes Update. Der Entwurf wurde am 21. April 2021 veröffentlicht und stand in einer Konsultation zu diesem Gesetzgebungsprozess bis zum 14. Juli 2021 zur Debatte. Am 16. November 2021 wurde ein Berichtsentwurf mit Änderungsvorschlägen veröffentlicht und am 24. Februar 2022 erschien der Änderungsentwurf des Europäischen Rates. Am 21. Juni 2022 erlangten der Rat und das Parlament eine vorläufige politische Einigung, deren Entwurf Änderungen am Kommissionsentwurf vorsieht. 

Nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie bis zum 01. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Unternehmen wirksam wird. Die Regelungen sollen nach dem ursprünglichen Zeitplan des Kommissionsentwurfs aus dem Jahr 2021 ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament wollen in ihrer Version vom Juni 2022 eine verzögerte Einführung durchsetzen und schlagen ein Stufenmodell zur Umsetzung vor: 

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erste Berichterstattung 2025);
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (erster Bericht 2026);
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028.

Die vorläufige Plenarsitzung zur Schlussabstimmung wird voraussichtlich am 17. Oktober 2022 stattfinden.

Betroffene Unternehmen

Der Richtlinien-Vorschlag zielt auf eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen ab:

  1. nun sollen alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, berichten. Die weiteren Schwellen für große Unternehmen liegen weiterhin bei einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. Zwei dieser drei Größenmerkmale müssen überschritten werden. 
  2. alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen (ab dem 01.01.2026). Unternehmen gelten nach Richtlinie 2013/34/EU ab Überschreitung von zwei der drei Merkmale 1) 10 Beschäftigte, 2) 350.000 Euro Bilanzsumme und 3) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse als klein.

Eine Berichterstattung auf Konzernebene entbindet auch weiterhin die Töchter von der eigenen Berichtspflicht. Das Tochterunternehmen muss auf den Konzernbericht verweisen.

EU-Rat und EU-Parlament wollen ab 2028 auch nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichten. 

Bezugsrahmen

Der Richtlinien-Vorschlag führt verbindliche europäische Berichtsstandards (ESRS) ein, die in der Entwickung sind. Diese werden sich aus sektorunabhängigen, sektorspezifischen und organisationsspezifischen Standards zusammensetzen. 

Verankert werden soll eine doppelte Materialität, die das bisher insbesondere in Deutschland zugrunde gelegte Wesentlichkeitsprinzip ändert. Sachverhalte sind als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oderaus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Bislang muss für die Nichtfinanzielle Erklärung beides zutreffen, was bei einer strengen Auslegung dazu führt, dass nur sehr wenige Sachverhalte berichtspflichtig sind. 

Bis Mitte 2022 sollen die ersten Kern-Standards zur Ansicht stehen, verabschiedet werden sollen sie spätestens am 31. Oktober 2022. 

Eine abgespeckte Version der Standards soll als delegierte Rechtsakte für KMUs erstellt werden. Diese sollen in einem Verhältnis angewendet werden können, das der Organisation und ihren Ressourcen sowie den relevanten Stakeholdererwartungen an Nachhaltigkeitsinformationen entspricht. Die KMU-Standards sollen bis 31. Oktober 2023erstellt werden. 

Die sektorspezifischen Standards sollen in den nächsten drei Jahren in Paketen erstellt werden, mit dem ersten Paket im Jahr 2023. 

Als weiterer wichtiger Baustein wird eine digitale Taxonomie für maschinenlesbare Berichte entwickelt, die zeitgleich mit den Standards erscheinen soll. 

Zu berichtende Informationen

Auch die Corporate Sustainability Reporting Directive verlangt in Zukunft eine Erklärung, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind.

  1. Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie, inklusive
    • der Resilienz des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen;
    • der Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen;
    • der Pläne des Unternehmens, um sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Paris-Abkommen vereinbar sind;
    • wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens den Interessen der Stakeholder des Unternehmens und den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsbelange Rechnung tragen;
    • wie die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange umgesetzt wurde;
  2. Beschreibung der Ziele, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange gesetzt hat, und der Fortschritte, die das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele gemacht hat.
  3. Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange.
  4. Beschreibung der Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange;
  5. Beschreibung von:
    • des Due-Diligence-Verfahrens, das in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange durchgeführt wurde;
    • die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich seiner eigenen Geschäftstätigkeit, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette;
    • alle ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder zu beheben.
  6. Beschreibung der wichtigsten Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten des Unternehmens von solchen Belangen, und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht;
  7. Indikatoren, die für die oben genannten Offenlegung relevant sind.

Das Unternehmen soll auch Informationen über immaterielle Vermögenswerte offenlegen, einschließlich Informationen über Intellektuelles, Human-, Soziales und Beziehungs-Kapital.

Das Unternehmen soll auch über das Verfahren zur Ermittlung der Informationen berichten und dabei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen.

Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.

Weiterhin müssen Details, die ein Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen will, nicht veröffentlicht werden, wenn das zuständige Mitgliedsland dies erlaubt hat.

Inhalt der EU-Berichtsstandards

Der Vorschlag zur CSRD gibt auch vor, zu welchen Berichtsinhalten die geplanten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Vorgaben machen sollen:

Formate

Organisationen sollen nicht mehr wählen können, wo sie die Informationen veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen. 

Auch soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte. 

Prüfung und Strafen

Der Vorschlag enthält auch eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen – zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance). Zu prüfen sind die Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards, der vom Unternehmen durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung. Eine Ausweitung der Prüfung auf hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) im Laufe der Zeit gilt als wahrscheinlich. 

Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nicht nach, legt der Vorschlag der Kommsission nun Mindeststrafarten und Prozessvorgaben bei der Strafermittlung fest: 

  1. eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person und die Art des Verstoßes genannt werden;
  2. eine Anordnung, mit der die verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen;
  3. behördliche Bußgelder.

Die Höhe des Bußgeldes wird im Kommissionsentwurf der Richtlinie nicht explizit vorgegeben, aber es werden Kriterien festgelegt, die bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt werden sollen. Der aktuelle Entwurf von Rat und Parlament enthält keinen Absatz zu einheitlichen Strafen, d.h. Sanktionen für Verstöße werden von den Mitgliedsländern festgelegt.